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Anhängersammelverzeichnis

Details

Wenn für denselben Halter mehrere Anhänger zugelassen sind, kann zusätzlich zur Zulassungsbescheinigung Teil I - aber nicht an deren Stelle - ein Anhängerverzeichnis ausgestellt werden. Das Anhängerverzeichnis kann bei Anhängern in Deutschland anstelle der Zulassungsbescheinigung Teil I mitgeführt werden.

Das Anhängerverzeichnis dient dazu, dass die Zulassungsbescheinigungen Teil I (Fahrzeugscheine) der Anhänger nicht im jeweiligen Zugfahrzeug mitgeführt werden müssen. Wird im Zugfahrzeug eine Mehrausfertigung des Anhängerverzeichnisses mitgeführt, kann die Zulassungsbescheinigung Teil I des Anhängers in der Firma verbleiben.

Das Verzeichnis enthält gemäß § 13 Abs. 2 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV) folgende Angaben über die aufgeführten Anhänger:

  • Name, Vorname und Anschrift des Halters

  • Marke

  • Fahrzeugklasse und Aufbauart

  • Leer- und zulässige Gesamtmasse

  • bei Sattelanhängern Stützlast

  • Fahrzeug-Identifizierungsnummer

  • Datum der Erstzulassung

  • Kennzeichen


Die Anzahl der Mehrausfertigungen eines Anhängerverzeichnisses bestimmt der Fahrzeughalter selbst. Es empfiehlt sich für jedes Zugfahrzeug eine Ausfertigung.

Bei Außerbetriebsetzung auch nur eines Anhängers, der Hinzunahme eines oder mehrerer Anhänger oder Änderung der im Anhängerverzeichnis aufgeführten technischen Daten eines Anhängers, sind alle Ausfertigungen des Anhängerverzeichnisses der Zulassungsbehörde zur Berichtigung vorzulegen.