Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen
Details
Eine Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen können Sie beantragen, wenn beispielsweise das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge Ihnen einen Schutzstatus zugesprochen hat oder eine andere Rechtsverordung Ihnen einen zeitweisen Schutz vor Verfolgung und Krieg ermöglicht.
Bei der Erteilung oder Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis ist generell ein Pass gemäß § 3 AufenthG vorzulegen.
Ggfls. ist es ihnen jedoch aufgrund Ihrer Verfolgungsgeschichte nicht möglich, Passpapiere zu beschaffen.
Dies gilt vorallem für Asylberechtigte und Flüchtlinge. In diesem Fall bekommen Sie einen Reiseausweis für Flüchtlinge.
Sollten Sie als subsidiär Schutzberechtigter oder Person mit Abschiebeverboten keinen Nationalpass besitzen, so wenden Sie sich bitte an die Botschaft Ihres Heimatlandes, da Ihnen von uns in der Regel kein Reiseausweis ausgestellt wird.
Sollten Sie keinen Pass besitzen und diesen auch nicht beschaffen, so bekommen Sie von uns nur einen Ausweisersatz. Mit diesem Dokument ist neben vielen verschiedenen Einschränkungen beispielsweise auch keine Reise in ein anderes Land möglich.
Reiseausweise für Ausländer werden nur in absoluten Ausnahmefällen und nur gegen Vorlage von Nachweisen, dass eine Beschaffung bei der Botschaft des Heimatlandes unmöglich ist, ausgestellt.
Hinweise
Die Kontaktdaten der Ansprechpersonen finden Sie hier.