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Feststellungsverfahren nach dem Schwerbehindertenrecht

Beschreibung

Im Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland heißt es: "Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden." (Artikel 3, Absatz 3, Satz 2).

Nach den Regelungen des SGB IX gelten Menschen als behindert, wenn ihre körperliche Funktion, geistige Fähigkeit oder seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweichen und daher ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist. (§ 2 Abs. 1 SGB IX)

Allen Menschen mit Behinderung soll somit ermöglicht werden, selbständig und gleichberechtigt am gesellschaftlichen Leben teilzunehmen. Menschen mit Behinderung können verschiedene staatliche Leistungen erhalten, die dazu beitragen sollen, die Folgen einer Behinderung zu mildern. Weitere Informationen erhalten Sie auf den Seiten der zugehörigen Dienstleistungen.

Standort

Kreisverwaltung Borken
Burloer Straße 93
46325 Borken