Feststellungsverfahren nach dem Schwerbehindertenrecht
Beschreibung
Im Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland heißt es: "Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden." (Artikel 3, Absatz 3, Satz 2).
Nach den Regelungen des SGB IX gelten Menschen als behindert, wenn ihre körperliche Funktion, geistige Fähigkeit oder seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweichen und daher ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist. (§ 2 Abs. 1 SGB IX)
Allen Menschen mit Behinderung soll somit ermöglicht werden, selbständig und gleichberechtigt am gesellschaftlichen Leben teilzunehmen. Menschen mit Behinderung können verschiedene staatliche Leistungen erhalten, die dazu beitragen sollen, die Folgen einer Behinderung zu mildern. Weitere Informationen erhalten Sie auf den Seiten der zugehörigen Dienstleistungen.
Öffnungszeiten
Telefonische Servicezeiten der Kreisverwaltung
montags bis donnerstags: 8.30 - 16.00 Uhr
freitags: 8.30 - 12.30 Uhr
Hinweis: Bitte beachten Sie, dass persönliche Besuche in den Dienststellen der Kreisverwaltung mit Ausnahme der Ausländerbehörde nur nach vorheriger Terminvereinbarung möglich sind. Termine werden dabei auch unabhängig von diesen telefonischen Servicezeiten angeboten.
Standort
Burloer Straße 93
46325 Borken

