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Gesundheitsberatung nach dem Prostituiertenschutzgesetz, § 10 ProstSchG

Details

Vor Anmeldung der Prostitutionstätigkeit beim Ordnungsamt sieht das Prostituiertenschutzgesetz (ProstSchG) zum 01.07.2017 eine verpflichtende gesundheitliche Beratung vor.

Nach der Beratung wird eine Bescheinigung ausgestellt. Diese muss bei der Tätigkeit als Prostituierte bzw. Prostituierter mitgeführt werden und ist deutschlandweit gültig. Auf Wunsch wird zusätzlich eine Aliasbescheinigung ausgestellt, die stattdessen als Nachweis über die absolvierte gesundheitliche Beratung gilt. Der Aliasname kann von der/dem Prostituierten frei gewählt werden.

Anmeldung der Tätigkeit

Jede/r, die/der in der Prostitution tätig ist, z. B. auf der Straße, im Bordell, im Appartement, Zuhause oder als Escort muss sich ab dem 01.07.2017 in Deutschland als Prostituierte/r anmelden. Dazu zählen auch Erotik- oder Tantra-Masseure/innen.