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Gefahrstoffüberwachung

Chemikalien sind ein zentraler und wesentlicher Bestandteil unseres täglichen Lebens. Aufgrund umgebungsbedingter Gefahrenquellen ist ein hohes Maß an Vorsicht im Umgang mit Ihnen unumgänglich.

Gefahrstoffüberwachung

Chemikalien sind ein zentraler und wesentlicher Bestandteil unseres täglichen Lebens. Aufgrund umgebungsbedingter Gefahrenquellen ist ein hohes Maß an Vorsicht im Umgang mit Ihnen unumgänglich. Mit Blick auf die Sicherheit im Bereich Handel mit Chemikalien und Gefahrstoffen überwacht und kontrolliert der Pharmazeutische Dienst, insbesondere unter dem Gesichtspunkt des Verbraucherschutzes, regelmäßig Betriebe und Einrichtungen (z. B. Landhandelsbetriebe, Baumärkte, Farben- und Tapetengeschäfte, Gärtnereien und Gartencenter, Tankstellen, Zoofachgeschäfte, Supermärkte), die Gefahrstoffe im Einzelhandel an Endverbraucher abgeben.

Im Gefahrstoffrecht werden Tätigkeiten mit Gefahrstoffen geregelt. Als gesetzliche Grundlage liegt das Chemikaliengesetz (ChemG), ein Gesetz zum Schutz vor gefährlichen Stoffen, dem zugrunde. In Verordnungen wie z.B. der Gefahrstoffverordnung (GefStoffV), der Chemikalienverbotsverordnung (ChemVerbotsV) und den Technischen Regeln Gefahrstoffe (TRGS) werden die genauen Einzelheiten der Schutzmaßnahmen festgelegt.

Im ChemG werden viele EG-Richtlinien in das deutsche Recht umgesetzt. Insbesondere werden Regelungen begleitend zur REACH-Verordnung im ChemG umgesetzt. REACH steht für Registration, Evaluation, Authorisation and Restriction of Chemicals, also für die Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung von Chemikalien. Als EU-Verordnung besitzt REACH gleichermaßen und unmittelbar in allen Mitgliedstaaten Gültigkeit. Durch REACH wurde das bisherige Chemikalienrecht grundlegend harmonisiert und vereinfacht. Sie dient dem Schutz von Personen vor Gefährdung Ihrer Gesundheit und Sicherheit durch vorschriftsmäßige Abgabe und die ordnungsgemäße Kennzeichnung der Produkte.

Hierbei kann es sich um einzelne Stoffe (z. B. Säuren), Gemische oder Zubereitungen von Stoffen (z. B. Putzmittel, Holzschutzmittel, Lösungsmittel, Farben oder Lacke, Desinfektionsmittel) handeln, von denen bestimmte Gefahren ausgehen können und die nach ihrem Gefährdungspotential hinsichtlich ihrer Gefährdungsmerkmale gekennzeichnet werden müssen.

Biozide

Zu den Gefahrstoffen gehören auch Zubereitungen, die ein oder mehrere biozide Wirkstoffe enthalten. Diese nennt man Biozidprodukte. Mit Biozidprodukten können Schadorganismen abgeschreckt, unschädlich gemacht oder zerstört werden. Hierzu gehören somit Desinfektionsmittel, Schimmelsprays, Repellenzien wie z. B. Mückenspray usw.

Geregelt sind Biozide im EU Recht, der Biozid-Verordnung. Ziel der Biozid-Verordnung ist es vor allem, ein hohes Schutzniveau für die Gesundheit von Mensch, Tier und für die Umwelt zu generieren.

Inverkehrbringen von Gefahrstoffen im Einzelhandel

Was sind Gefahrstoffe?

Gefahrstoffe sind Stoffe, Gemische oder Erzeugnisse mit gefährlichen Eigenschaften. Sie können akute oder chronische gesundheitliche Schäden beim Menschen verursachen, entzündlich, explosionsgefährlich oder gefährlich für die Umwelt sein.

Zu den Gefahrstoffen zählen nicht nur Chemikalien, sondern auch Holzstaub, Ottokraftstoff, Dieselmotoremissionen, Schweißrauche, Ozon, Narkosegase, Blut usw.

In Betrieben und im öffentlichen Dienst erfolgen vielfältige Tätigkeiten mit Gefahrstoffen in nahezu allen Branchen, z. B. in der chemischen Industrie, in der Bauwirtschaft, in metallverarbeitenden Betrieben oder im Gesundheitsdienst.

Aufbewahrung und Lagerung von Gefahrstoffen

Gefahrstoffe sind so aufzubewahren oder zu lagern, dass sie die menschliche Gesundheit und die Umwelt nicht gefährden. Sie dürfen nur übersichtlich geordnet und nicht in unmittelbarer Nähe von Arzneimitteln, Lebensmitteln und Futtermitteln aufbewahrt oder gelagert werden.

Was ist beim Inverkehrbringen von Gefahrstoffen zu beachten?

Im Rahmen der GHS („Global harmonisierte System zur Einstufung und Kennzeichnung von Chemikalien“) der Vereinten Nationen wurde ein weltweit einheitliches System zur Einstufung von Chemikalien sowie deren Kennzeichnung auf Verpackungen und in Sicherheitsdatenblättern verabschiedet.

Die Hersteller von Gefahrstoffen sind verpflichtet, ihre Produkte hinsichtlich ihrer Gefährlichkeitsmerkmale zu kennzeichnen und ausreichend sicher zu verpacken.

Als gefährlicher Stoff oder als gefährliches Gemisch eingestufte Chemikalien werden beim Inverkehrbringen mit einer Kennzeichnung versehen. Entsprechende Regelungen enthält die Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 (CLP = Classification, Labelling and Packaging of Chemicals, EU-Chemikalienverordnung ).
Ziel dieser im internationalen Übereinkommen getroffenen Regelungen ist, die Verbreitung von bestimmten gefährlichen Substanzen durch Beschränkungen und Verbote zu reduzieren.

Sachkundenachweis für Gewerbetreibende

Wer gewerbsmäßig oder selbständig im Rahmen einer wirtschaftlichen Unternehmung aufgrund ihrer Gefährlichkeit Stoffe oder Zubereitungen in den Verkehr bringt, die in der Anlage 2 der ChemVerbotsV aufgeführt sind, bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde. Dazu ist gemäß Chemikalienverbotsverordnung ein Sachkundenachweis erforderlich. Wann und wie Abgabebücher geführt werden müssen, welche Sachkunde benötigt wird und welche Stoffe unter das Selbstbedienungsverbot fallen, ist ebenfalls Gegenstand dieser Verordnung. Für die Durchführung von Sachkundeprüfungen und die Ausstellung von Prüfzeugnissen, ohne die niemand gefährliche Stoffe oder Zubereitungen abgeben darf, ist in Nordrhein-Westfalen die Bezirksregierung Düsseldorf zuständig.

Für den Arbeitgeber gilt

Der Arbeitgeber hat anhand der Gefährdungsbeurteilung zu ermitteln, ob Gefahrstoffe am Arbeitsplatz vorhanden sind und ob eine Gefährdung besteht.

  • Bei eingestuften Gefahrstoffen besteht Kennzeichnungspflicht.
  • Das entsprechende Sicherheitsdatenblatt muss vorhanden sein.
  • Warnzeichen müssen angebracht werden.
  • Beschäftigte, die Tätigkeiten mit Gefahrstoffen ausüben, müssen anhand von Betriebsanweisungen unterwiesen werden.
  • Je nach Tätigkeit und Exposition ist regelmäßige Vorsorge gemäß Verordnung über arbeitsmedizinische Vorsorge erforderlich.
  • Für den Umgang oder den Handel mit einigen Gefahrstoffen ist der Nachweis der Sachkunde (Sachkundeprüfung Gefahrstoffe, früher „Giftprüfung“) erforderlich. Näheres ist in der ChemVerbotsV geregelt.

Damit der Arbeitgeber adäquat reagieren kann benötigt er eine sachkundige Person/en (s.o).

Wo finde ich Informationen im Fall einer Vergiftung?

Vergiftungen treten bei Einwirkung gesundheitsschädigender Stoffe oder Gemische auf. Sie können entweder willentlich (zum Beispiel in Selbsttötungsabsicht) herbeigeführt oder durch versehentliche Aufnahme ausgelöst werden. Die Schwere der Vergiftung hängt ab von der Menge und der Art des Giftes sowie seiner Einwirkungsdauer. Um schnelle Hilfe bei Vergiftungen zu gewährleisten, unterhalten die Bundesländer Vergiftungsberatungsstellen. Es gibt 9 Giftnotrufzentralen in Deutschland. In Nordrhein-Westfalen ist die Informationszentrale gegen Vergiftungen des Landes NRW bei der Rheinischen Friedrich-Wilhelms-Universität Bonn zuständig.

Sie ist unter der folgenden Telefonnummer durchgehend erreichbar: 0228/19240 (24h Notruf).

Für die Vergiftungsberatung sind folgende Angaben wichtig:

  1. Wer (Alter, Gewicht des Betroffenen) hat
  2. Was (genauer Name des Giftstoffes, am besten von der Packung ablesen)
  3. Wann (genauer Einnahmezeitpunkt) in
  4. Welcher Menge (genaue Mengenangabe / bzw. maximal mögliche Menge) eingenommen?
  5. Was wurde bisher unternommen?
  6. Wie geht es dem Patienten?
  7. Wie ist der Anrufer erreichbar? (Rückrufnummer)
Der Giftnotruf ersetzt in keinem Fall die Benachrichtigung des Rettungsdienstes 112!

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