Korruptionsbekämpfung
Am 01.03.2005 ist das Gesetz zur Verbesserung der Korruptionsbekämpfung und zur Errichtung und Führung eines Vergaberegisters in Nordrhein-Westfalen (Korruptionsbekämpfungsgesetz) in Kraft getreten.
Korruptionsbekämpfungsgesetz
§ 16 des Korruptionsbekämpfungsgesetz bestimmt u. a., dass die Mandatsträger (Kreistagsabgeordneten) und die stimmberechtigten sachkundigen Bürgerinnen und Bürger gegenüber dem Hauptverwaltungsbeamten (Landrat) schriftlich Auskunft geben über:
- den ausgeübten Beruf und Beraterverträge,
- die Mitgliedschaften in Aufsichtsräten und anderen Kontrollgremien i. S. d. § 125 Abs. 1 Satz 5 des Aktiengesetzes,
- die Mitgliedschaft in Organen von verselbstständigten Aufgabenbereichen in öffentlich-rechtlicher oder privatrechtlicher Form der in § 1 Abs. 1 und Abs. 2 des Landesorganisationsgesetzes genannten Behörden und Einrichtungen,
- die Mitgliedschaft in Organen sonstiger privatrechtlicher Unternehmen,
- die Funktionen in Vereinen oder vergleichbaren Gremien.
Der Landrat hat diese Auskünfte gegenüber der Leiterin der Aufsichtsbehörde zu erteilen.
Jährliche Veröffentlichung
Die Angaben sind in geeigneter Form jährlich zu veröffentlichen. Der Kreis Borken veröffentlicht die Angaben der Kreistagsabgeordneten und der sachkundigen Bürgerinnen und Bürger im Internet. Es wird darauf hingewiesen, dass die Gewähr für die Richtigkeit der Angaben und Aktualisierung bei Veränderungen bei dem bzw. der Meldepflichtigen liegt.
Die jährliche Veröffentlichung dient einerseits der Unterrichtung der Öffentlichkeit und andererseits dem Schutz der Betroffenen. Durch diese Transparenzvorschrift erhalten die Bürgerinnen und Bürger die Möglichkeit, die Aktivitäten der Amtsträger nachzuvollziehen. Die Betroffenen wiederum können sich im Einzelfall darauf berufen, ordnungsgemäß über alle Funktionen und Mitgliedschaften schriftlich Auskunft gegeben zu haben.
Informatives zum Herunterladen
- Korruptionsliste_KTA_Oktober__21.pdf556,52 KB
- Korruptionsbekaempfung__14.06.2022_.pdf334,99 KB