Fleischhygiene
Alle Schlachttiere, deren Fleisch für den menschlichen Verzehr verwendet werden soll, müssen vor und nach der Schlachtung durch amtliche TierärztInnen und amtliche FachassistentInnen untersucht werden. Die Räumlichkeiten der Betriebe, in denen die Schlachtungen durchgeführt werden, unterliegen der Hygieneüberwachung.
Schlachttier- und Fleischuntersuchung
Die Schlachttier- und Fleischuntersuchung sowie die Hygieneüberwachung werden von den zuständigen amtlichen Tierärzten und amtlichen Fachassistenten durchgeführt.
Alle Schlachttiere werden vor, die Tierkörper und die Organe nach der Schlachtung untersucht. Ggf. sind je nach Befund und Tierart auch weiterführende Laboruntersuchungen erforderlich (z.B. Trichinenuntersuchung bei Schweinen und Pferden, Rückstandsuntersuchung, bakteriolog. Untersuchung). Das Fleisch wird nach dem Untersuchungsergebnis als für den menschlichen Verzehr tauglich bzw. untauglich beurteilt und entsprechend gekennzeichnet. Untaugliche Tierkörper bzw. Tierkörperteile werden beschlagnahmt und deren unschädliche Beseitigung überwacht.
Die Räumlichkeiten, in denen Schlachtungen durchgeführt werden, unterliegen strengen hygienerechtlichen Bestimmungen, die ebenfalls vom amtlichen Tierarzt überwacht werden. In den größeren Schlachtbetrieben sind Untersuchungsstellen eingerichtet, die während der gesamten Schlachtdauer besetzt sind.
Rechtliche Grundlagen:
- EU-Verordnung 178/2002,
- EU-Verordnungen 852/2004 - 853/2004,
- EU-Verordnung 2017/625,
- Tierschutzgesetz und andere tierschutzrechtl. Bestimmungen
Beschaubezirke
Der Kreis Borken ist in sogenannte Beschaubezirke eingeteilt, für die jeweils ein/e zuständige/r Tierarzt / Tierärztin und einer/m StellvertreterIn benannt sind. Der für die einzelnen Bezirke zuständige Tierarzt kann unter den unter Kontakt genannten Mitarbeitern erfragt werden.
Beabsichtigte Schlachtungen müssen rechtzeitig, spätestens am letzten Werktag vor der Schlachtung, telefonisch bei den für die Untersuchungsstellen bzw. für die Beschaubezirke zuständigen amtl. Tierärzten angemeldet werden.
Vorgeschriebene Fleischuntersuchung
Die amtliche Fleischuntersuchung bei erlegtem, frei lebenden Wild ist nur dann vorgeschrieben, wenn vor oder nach dem Erlegen bedenkliche Merkmale festgestellt werden.
Die Trichinenuntersuchung bei erlegten Wildschweinen ist jedoch immer durchzuführen.
Schlachttier- und Fleischuntersuchungsgebühren
- Kopie-von-Satzungstext-ab-01.04.2024.pdf362,71 KB
- Informationen-zur-Lebensmittelsicherheit_Stand-2018-07-24.pdf319,71 KB
erforderliche Unterlagen
- Information zur Lebensmittelsicherheit Nach der VO EG 853/2004 müssen bei allen Anlieferungen von Schlachttieren in den Schlachtbetrieben Bescheinigungen mit Informationen zur Lebensmittelsicherheit vorliegen. Die Verpflichtung zur Vorlage der Bescheinigung gilt uneingeschränkt auch für Geflügel, Hasentiere und Farmwild, bei Farmwild auch unabhängig davon, ob Tiere lebend am Schlachtbetrieb angeliefert oder bereits im Herkunftsbetrieb getötet und entblutet wurden.
- Bei Rindern muss zusätzlich der sogenannte Rinderpass vorliegen und die Schlachtung muss bei der zentralen Datenbank für Rinder (HI-Tier) gemeldet werden.
- Für Pferde muss bei der Schlachtung der Pferdepass vorhanden sein.
- Bei Farmwild, das bereits im Haltungsbetrieb getötet und entblutet worden ist, muss eine Gesundheitsbescheinigung mit der Erklärung des amtlichen Tierartzes über die Durchführung der Schlachttieruntersuchung mitgeführt werden.
- Soweit die entsprechenden Bescheinigungen der Herkunftsbetriebe nicht vorliegen, darf von den zuständigen amtlichen Tierärzten keine Schlachterlaubnis erteilt werden.
- Informationen-zur-Lebensmittelsicherheit_Stand-2018-07-24.pdf319,71 KB
Wissenswertes zur Fleischhygiene
Hausschlachtungen
Bei Hausschlachtungen von als Haustiere gehaltenen Huftieren und als Farmwild gehaltenen Huftieren ist seit dem 21.05.2010 grundsätzlich nur eine amtliche Fleischuntersuchung und bei bestimmten Tierarten eine amtliche Trichinenuntersuchung vorgeschrieben.Notschlachtungen
Im Rahmen der Neuregelung des EU-Lebensmittel-Kontrollrechts wurde festgelegt, dass die Schlachttieruntersuchungen bei Notschlachtungen außerhalb von Schlachthöfen gemäß Artikel 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/624 nur noch durch amtliche Tierärzt*innen erfolgen dürfen.