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Schülerfahrkosten

Details

Schülerinnen und Schüler folgender vollzeitschulischer Bildungsgänge haben unter den unten genannten Voraussetzungen Anspruch auf Schülerfahrkostenerstattung. 

  • Ausbildungsvorbereitungsjahr (Vollzeit)

  • Berufsfachschule (einjährige, zweijährige und dreijährige)

  • höhere Berufsfachschule

  • Gymnasiale Oberstufe

  • Fachoberschule - Klasse 11 und 12 - (Ausgenommen FOS 12B)

  • Bezirksfachklasse (Berufsschule)


Keinen Anspruch auf Schülerfahrkostenerstattung haben u.a. Schülerinnen und Schüler folgender Bildungsgänge:

  • Abendschule

  • Berufsschule (Ausnahme: Bezirksfachklasse)

  • Fachoberschulklasse (FOS) 12B und

  • Fachoberschulklasse 13

  • Ausbildungsvorbereitungsjahr (Teilzeit)

Anspruch besteht nur für Schülerinnen und Schüler, deren Wohnsitz in Nordrhein-Westfalen liegt.

Weitere Voraussetzung für die Erstattung von Schülerfahrkosten ist, dass der kürzeste Fußweg von der Wohnung bis zur Schule mehr als 5 km beträgt. Ist diese Voraussetzung nicht erfüllt, können Schülerfahrkosten erstattet werden, wenn aufgrund einer Behinderung oder Krankheit ein Verkehrsmittel benutzt werden muss.

Grundsätzlich werden nur Kosten für öffentliche Verkehrsmittel im Rahmen des Deutschlandtickets übernommen. In Ausnahmefällen können Schülerinnen und Schüler unter bestimmten Voraussetzungen eine nachträgliche Schülerfahrkostenerstattung beantragen, z.B für Praktikumsfahrten oder beim Besuch von Bezirksfachklassen. 

Weitere Informationen können sie dem "Informationsblatt - Schülerfahrkostenerstattung" sowie dem "Informationsblatt - Deutschlandticket" entnehmen.

Das Deutschlandticket sowie die nachträgliche Schülerfahrkostenerstattung sind immer über das Schulsekretariat der Schule zu beantragen.

Hinweise

Begriffe im Kontext

Schülerberförderung