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Gesetzlich geschützte Biotope

Bestimmte Teile von Natur und Landschaft, die eine besondere Bedeutung als Biotope haben, werden gesetzlich geschützt. So ist es im Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege (Bundesnaturschutzgesetz) und im Landesnaturschutzgesetz von Nordrhein-Westfalen festgelegt.

Veröffentlichungen von Biotopkartierungen

Das Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz erfasst die gesetzlich geschützten Biotope in der Biotopkartierung und grenzt sie in Karten eindeutig ab. Die Karten werden in digitaler Form für jede Person zur Einsicht bereitgestellt, zusätzlich werden sie im Internet veröffentlicht. Die Karten sind auch bei der unteren Naturschutzbehörde zur Einsicht jeder Person bereitzuhalten und den Gemeinden für deren Gebiet zur Verfügung zu stellen. Die Untere Naturschutzbehörde teilt Eigentümerinnen und Eigentümern oder sonstigen Nutzungsberechtigten auf Anfrage mit, ob sich auf ihrem Grundstück ein gesetzlich geschützter Biotop befindet oder ob eine bestimmte Maßnahme verboten ist.

Um welche Biotope handelt es sich?

Im § 30 Bundesnaturschutzgesetz sind folgende Biotope aufgeführt:

  1. natürliche oder naturnahe Bereiche fließender und stehender Binnengewässer einschließlich ihrer Ufer und der dazugehörigen uferbegleitenden natürlichen oder naturnahen Vegetation sowie ihrer natürlichen oder naturnahen Verlandungsbereiche, Altarme und regelmäßig überschwemmten Bereiche,
  2. Moore, Sümpfe, Röhrichte, Großseggenrieder, seggen- und binsenreiche Nasswiesen, Quellbereiche, Binnenlandsalzstellen,
  3. offene Binnendünen, offene natürliche Block-, Schutt- und Geröllhalden, Lehm- und Lösswände, Zwergstrauch-, Ginster- und Wacholderheiden, Borstgrasrasen, Trockenrasen, Schwermetallrasen, Wälder und Gebüsche trockenwarmer Standorte,
  4. Bruch-, Sumpf- und Auenwälder, Schlucht-, Blockhalden- und Hangschuttwälder, subalpine Lärchen- und Lärchen-Arvenwälder,
  5. offene Felsbildungen, Höhlen sowie naturnahe Stollen, alpine Rasen sowie Schneetälchen und Krummholzgebüsche,
  6. Fels- und Steilküsten, Küstendünen und Strandwälle, Strandseen, Boddengewässer mit Verlandungsbereichen, Salzwiesen und Wattflächen im Küstenbereich, Seegraswiesen und sonstige marine Makrophytenbestände, Riffe, sublitorale Sandbänke, Schlickgründe mit bohrender Bodenmegafauna sowie artenreiche Kies-, Grobsand- und Schillgründe im Meeres- und Küstenbereich.

Das Landesnaturschutzgesetz NRW ergänzt dazu im § 42 weitere gesetzlich geschützte Biotope:

  1. Kleinseggenrieder, Nass- und Feuchtgrünland,
  2. Magerwiesen und -weiden,
  3. Halbtrockenrasen,
  4. natürliche Felsbildungen, Höhlen und Stollen,
  5. (Streuobstbestände) diese werden erst dann geschützt, wenn nach näheren Maßgaben die Fläche der Streuobstwiesen um 5% abgenommen hat.

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