Übertragbare Erkrankungen (Infektionsschutz)
Aufgabe des Fachbereichs Gesundheit ist es, übertragbaren Krankheiten beim Menschen vorzubeugen, Infektionen zu erkennen und ihre Weiterverbreitung zu verhindern.
Schutz vor übertragbaren Erkrankungen
Die nach dem Infektionsschutzgesetz meldepflichtigen Krankheiten sind in erster Linie von den behandelnden Ärzten zu melden. Die meldepflichtigen Nachweise von Krankheitserregern werden von Laboratorien und Medizinaluntersuchungsämtern gemeldet.
In diesen Fällen ermittelt der Fachbereich Gesundheit, um eine Weiterverbreitung übertragbarer Krankheiten zu verhindern. Er informiert über Infektionsrisiken sowie über Möglichkeiten der Infektionsverhütung und -bekämpfung bei Verdacht, Erkrankung oder Tod z. B. in folgenden Fällen:
- AIDS
- Coronavirus (FAQ)
- infektiöse Gastroenteritis
- akute Virus Hepatitis
- Lungentuberkulose
Erweiterung der Meldepflicht
Am 13.07.2021 ist die Verordnung über die Erweiterung der Meldepflicht nach § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 IfSG auf Hospitalisierungen in Bezug auf die Coronavirus-Krankheit-2019 in Kraft getreten. Damit einhergehend wurde das (Muster-)Meldeformular erweitert, das Sie hier herunterladen können (RKI).
- Bescheinigung_Impfberatung-1.pdf431,88 KB
- Mitteilungsbogen_34_reader.pdf597,79 KB
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Downloads zum Thema Kopfläuse
- Belehrung_Personal.pdf142,44 KB
- Verfahren_in_Gemeinschaftseinrichtungen.pdf94,27 KB
- Hinweis_in_Gemeinschaftseinrichtungen.pdf503,73 KB
Masernschutzgesetz
Das Masernschutzgesetz sieht vor, dass alle Kinder ab dem vollendeten ersten Lebensjahr beim Eintritt in die Schule oder den Kindergarten Masern-Impfungen vorweisen müssen. Auch bei der Betreuung durch eine Kindertagespflegeperson sind in der Regel die Masernimpfungen nachzuweisen.
Die Impf-Pflicht besteht auch für Personen, die in Gemeinschaftseinrichtungen oder medizinischen Einrichtungen tätig sind (zum Beispiel Erzieher, Lehrer, Tagespflegepersonen und medizinisches Personal). Überdies müssen Asylbewerber und Flüchtlinge den Impfschutz vier Wochen nach Aufnahme in eine Gemeinschaftsunterkunft aufweisen.
Ausgenommen von der Pflicht zur Impfung sind zum einen Personen, die vor 1971 geboren sind, da sie als immun nach durchgemachter Masernerkrankung gelten; zum anderen Personen, die nachweislich aus medizinischen Gründen nicht geimpft werden können.